Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Gebrauchtwagenkauf: Angabe von Pass- oder Ausweisnummer des Käufers
Nicht selten gibt es nach dem Verkauf eines Gebrauchtwagens Ärger, weil der Käufer seiner Zusage, den Wagen umgehend auf sich anzumelden, nicht nachkommt. Der Verkäufer haftet in einem solchen Fall weiterhin für die Kfz-Steuer, es sei denn, er zeigt die Veräußerung ordnungsgemäß und vollständig bei der zuständigen Zulassungsbehörde an.
Zu einer ordnungsgemäßen Veräußerungsanzeige gehört nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts neben Namen und Anschrift des Käufers auch dessen Pass- oder Ausweisnummer.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 22.02.2007
14 K 315/06
Pressemitteilung des Niedersächsischen FG