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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Geänderte Firmierung nach Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters

Geänderte Firmierung nach Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters

Die ‘X-Im- und Exporthandelsgesellschaft mbH wurde 1994 im Handelsregister eingetragen. Der namensgebende Gründungsgesellschafter X trat in der Folgezeit seinen Gesellschaftsanteil an den neuen Gesellschafter ab und schied aus der Gesellschaft aus. Der neue Alleingesellschafter änderte die Firma in ‘X-Bau- und Handelsgesellschaft mbH’ und erweiterte zugleich den Gesellschaftszweck durch Hinzufügen von ‘Durchführung von Bauarbeiten aller Art’. Der ursprüngliche Gesellschafter war nicht damit einverstanden, dass sein Name in der neuen Firmierung fortgeführt wird.

Das Oberlandesgericht Rostock hatte hiergegen jedoch nichts einzuwenden. Zunächst durfte der neue Gesellschafter nach Ausscheiden des namensgebenden Alleingesellschafters die Firma des Unternehmens gemäss §§ 4 Absatz 1, Satz 3 GmbH-Gesetz, 24 HGB unverändert fortsetzen. Auch durch die Erweiterung der alten Firma war der neue Gesellschafter an der Namensbeibehaltung des Gründungsgesellschafters nicht gehindert, da die änderung im Interesse der Allgemeinheit notwendig geworden war. Durch sie wurde eine Irreführung des Publikums vermieden. Gleichermassen blieb die Identität der bisherigen Firma unter der fortgeführten Bezeichnung gewahrt. Sowohl mit der Weiterführung des Namens des Gründungsgesellschafters als auch durch die Sachbezeichnung ‘Handelsgesellschaft’ wurde im Interesse des Rechtsverkehrs der wesentliche Bestandteil der bisherigen Firmierung hinreichend deutlich aufrechterhalten. Das Registergericht muss daher die beantragte Firmenbezeichnung eintragen.

Beschluss des OLG Rostock vom 20.03.1997
4 W 3/97

GmbHR 1997, 1064

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