BGH: Geänderte Schadensberechnung im immateriellen Rechtsschutz
Wer Namens-, Marken- oder Urheberrechte eines anderen verletzt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Hierbei stehen dem Berechtigten drei Berechnungsmöglichkeiten zur Verfügung: Entweder er berechnet den konkreten Schaden, also die erlittenen Umsatzeinbußen bzw. die entgangenen eigenen Gewinne oder er verlangt die für das Nutzungsrecht üblichen Lizenzgebühren. Die dritte Möglichkeit, nämlich die Herausgabe des Verletzergewinns spielte in der Vergangenheit eher eine untergeordnete Rolle, da der Verletzer von dem Gewinn bislang die so genannten Gemeinkosten in Abzug bringen konnte. Er konnte sich auf diese Weise gewissermaßen “arm rechnen”. Dies wird sich durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ändern.
Die Karlsruher Richter entschieden nämlich, dass die Gemeinkosten bei der Ermittlung des herauszugebenden Gewinns unberücksichtigt bleiben. Anderenfalls würde der Gewinn, den der Rechtsverletzer erzielt hat, nicht vollständig abgeschöpft. Ihm verbliebe ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten, den er ohne die Zuwiderhandlung nicht erhalten hätte. Dies kann nicht hingenommen werden. Selbst die Tatsache, dass der Gewinn des Rechtsverletzers möglicherweise zum Teil auch auf dessen eigene Leistungen etwa beim Vertrieb zurückzuführen ist, soll nach dem Urteil keine Rolle mehr spielen.
Wer also gewerbliche Rechte eines anderen verletzt, muss nunmehr den gesamten erwirtschafteten Gewinn an den Rechtsinhaber herausgeben.
Urteil des BGH; Az.: I ZR 246/99