Unterlassene Information des Mitgesellschafters über Gehaltszahlung
Ein GmbH-Gesellschafter ist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren. Unterlässt er dies, kann sichdaraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.
Dem Mitgesellschafter, der nicht über die Zahlung eines Geschäftsführergehalts an den anderen Gesellschafter in Kenntnis gesetzt wurde, steht jedoch nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn er nicht aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten ist, die Gehaltszahlungen zu genehmigen. Dafür ist maßgebend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Arbeitsleistung erbringt, die unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages vernünftigerweise nur gegen eine gesonderte Vergütung zu erwarten ist.
Urteil des BGH vom 11.12.2006
II ZR 166/05
Der Betrieb 2007, 276