Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Einverständlich unterlassene Beaufsichtigung des Mitgesellschafters

Einverständlich unterlassene Beaufsichtigung des Mitgesellschafters

Der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und der einzige Mitgesellschafter beschlossen “einstimmig” die Beendigung des Geschäftsführeramtes. Zugleich wurde dem bisherigen Geschäftsführer Entlastung erteilt mit dem Zusatz: “Er übernimmt keine Haftung für irgendwelche Angelegenheiten, die die GmbH betreffen bzw. betrafen. Dafür steht der Gesellschafter W. B. in Pflicht, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt”.

Diese unterlassene Beaufsichtigung des Mitgesellschafters (W. B.), der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt – so der Bundesgerichtshof – keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG dar. Der (ausgeschiedene) Gesellschaftergeschäftsführer haftet daher nicht für Verbindlichkeiten aus diesem Fehlverhalten.

Urteil des BGH vom 07.04.2003

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€