Freiberufler müssen Gewerbesteuer zahlen
Zwei Ingenieure betrieben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zunächst nur Computerprogramme entwickelte. Um den Kunden einen ‘Service aus einer Hand’ bieten zu können, dehnten sie ihre Tätigkeit auch auf die Lieferung von Hardware (Computer und Drucker) aus. Damit tappten sie jedoch in eine Steuerfalle: Da eine Trennung zwischen der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit, nämlich dem Hardwareverkauf, nicht möglich war, erhob das Finanzamt auf den gesamten Gewinn der Gesellschaft Gewerbesteuer.
Auch der Bundesfinanzhof bewertete die Tätigkeit der vermeintlichen Freiberufler insgesamt als Gewerbebetrieb und bestätigte die Erhebung der Gewerbesteuer.
Wie ein Erlass des Bundesfinanzministeriums zeigt, kann die Gefahr der einheitlichen Gewerbebesteuerung jedoch durch strikte Trennung der freiberuflichen und gewerblichen Umsätze verhindert werden. Hierzu ist erforderlich, dass die Geschäftstätigkeiten konsequent auseinandergehalten werden, für die gewerbliche Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet wird, getrennte Bankkonten eingerichtet werden, die Buchführung getrennt zu führen ist, Waren und Büromaterial separat gelagert werden, Arbeitsverträge für Mitarbeiter, die für beide Bereiche tätig sind, entsprechend ergänzt und gegebenenfalls Untermietverträge abgeschlossen werden. Anderenfalls läuft jeder Freiberufler Gefahr, der gewerbliche Tätigkeiten auch nur in geringem Umfang ausübt, insgesamt zur Gewerbesteuer verklagt zu werden.
Urteil des BFH vom 24.04.1997
IV R 60/95
DATEV-LEXinform Nr. 0141850
RdW 1998, 2
Erlass des Bundesfinanzministeriums
IV B 4-S 2246-23/97
Impulse Heft 1/98, Seite 112