Haustürwiderrufsgesetz auch für Freiberufler
Rechtsgeschäfte, die in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz abgeschlossen werden, können gem. § 1 Haustürwiderrufsgesetz binnen einer Woche widerrufen werden (ohne Belehrung einen Monat nach Erbringen der Leistung).
Ein Rechtsgeschäft, das in den Praxisräumen einer niedergelassenen ärztin zu Stande gekommen ist, kann nach einer Entscheidung des Landgerichts München ebenfalls widerrufen werden, soweit der Vertragsschluss nichts mit dem Betrieb der Praxis zu tun hat. Danach ist auch die Arbeitsstelle eines selbstständig Tätigen generell als Arbeitsstelle im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes anzusehen.
Beschluss des LG München vom 27.10.1995
8 O 11004/95
MDR 1996, 37