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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Bürgschaft und Haustürwiderrufsgesetz

Bürgschaft und Haustürwiderrufsgesetz

Einer Privatperson, die zu Hause eine Bürgschaft für einen Privatkredit eines anderen unterschreibt, steht nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Widerrufsrecht (Frist 7 Tage) zu.

Der Verbraucherschutz gilt jedoch nicht für solche Verträge, die einer ‘beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit’ zuzurechnen sind. Dies nahm der Europäische Gerichtshof in einem Fall an, in dem der Sohn eines Bauunternehmers für einen Betriebskredit seines Vaters gebürgt hatte. In derartigen Fällen besteht kein Widerrufsrecht.

Entscheidung des EuGH vom 17.3.1998
C 45/96
Handelsblatt vom 18.03.1998
ZIP 1998, 554

Der Betrieb 1998, 671

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