Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Bürgschaft und Haustürwiderrufsgesetz
Einer Privatperson, die zu Hause eine Bürgschaft für einen Privatkredit eines anderen unterschreibt, steht nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Widerrufsrecht (Frist 7 Tage) zu.
Der Verbraucherschutz gilt jedoch nicht für solche Verträge, die einer ‘beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit’ zuzurechnen sind. Dies nahm der Europäische Gerichtshof in einem Fall an, in dem der Sohn eines Bauunternehmers für einen Betriebskredit seines Vaters gebürgt hatte. In derartigen Fällen besteht kein Widerrufsrecht.
Entscheidung des EuGH vom 17.3.1998
C 45/96
Handelsblatt vom 18.03.1998
ZIP 1998, 554
Der Betrieb 1998, 671