Forderungsabtretung
Ein vor dem Konkurs stehendes Unternehmen trat seine gesamten derzeitigen und künftigen Forderungen an einen Gläubiger ab, bei dem es mit über 400.000 DM in der Kreide stand.
Der BGH hielt die Abtretung für nichtig und damit unwirksam. Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige und künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben.
Hierbei genügte es nach Auffassung der Bundesrichter, dass sich der Gläubiger leichtfertig, d.h. grobfahrlässig, über die Gefährdung der Ansprüche anderer Gläubiger durch Kredittäuschung hinweggesetzt hat.
Urteil des BGH vom 16.03.1995
IX ZR 72/94
MDR 1996, 61