Urteil
01.07.2008
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Folgen eines außergerichtlichen Vergleichs für Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsstreits sind im Zweifel gegeneinander aufzuheben, wenn der Kläger aufgrund einer durch einen außergerichtlichen Vergleich begründeten Verpflichtung die Klage zurückgenommen hat, in der Vereinbarung keine abweichende Kostenregelung getroffen wurde und auch durch eine Auslegung des Inhalts der Vereinbarung kein anderer Wille der Vertragsschließenden zu ermitteln ist. Ist dies der Fall, kommt es auf die Frage, wer in dem Prozess voraussichtlich (überwiegend) obsiegt hätte, nicht an.
Beschluss des OLG Celle vom 08.01.2007
7 W 1/07
Pressemitteilung des OLG Celle