Folgen einer unwirksamen Geschäftsführerbestellung
Die geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH bestellte einen weiteren Geschäftsführer und schloss mit diesem einen 10-Jahresvertrag ab. Der Vertrag enthielt auch die Vereinbarung, nach der dem Geschäftsführer bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch die GmbH eine Abfindung von zwei Bruttojahresgehältern zustehen sollte. Später stellte sich heraus, dass der Vertrag unwirksam war, weil die Geschäftsführerin laut Satzung nicht zum Abschluss eines derart langfristigen Vertrages befugt war.
Der Bundesgerichtshof hielt in einem solchen Fall die Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum “fehlerhaften Arbeitsverhältnis” für anwendbar. Danach kann die Unwirksamkeit eines fehlerhaft begründeten und durch die Aufnahme der Tätigkeit bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Das unwirksame Dienstverhältnis konnte von der GmbH daher jederzeit durch eine formlose Kündigungserklärung beendet werden. Dem betroffenen Geschäftsführer standen weder weitere Bezüge noch die zugesagte Abfindung zu. Die Karlsruher Richter hielten im übrigen die Vereinbarung über die Abfindung auch deshalb für unwirksam, weil sie eine unzumutbare Erschwerung der vorzeitigen Vertragsbeendigung darstellte.
Urteil des BGH vom 03.07.2000; Az.: II ZR 282/98