AGB: unwirksame Vertragsstrafenklausel
Der Bundesgerichtshof erklärte eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vertragsklausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent, höchstens jedoch 5 Prozent der Auftragssumme zu zahlen hat, für unwirksam.
Das Gericht sah in der Kombination von Tagessatz (0,5 Prozent) und Gesamthöhe (5 Prozent) eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, weil schon nach 10 Arbeitstagen die volle Vertragsstrafe erreicht wäre.
Die Bundesrichter hielten durch die beanstandete Klausel auch den Sinn einer Vertragsstrafe verfehlt. Zweck einer derartigen Sanktion ist es, den Auftragnehmer anzuhalten, seine Leistung ordnungsgemäß und pünktlich zu erbringen. Bei der hier gewählten Zeitspanne von nur 10 Tagen lässt es sich insbesondere bei größeren Bauvorhaben praktisch kaum bewerkstelligen, die Folgen der Verzögerung aufzufangen und die verspätete Leistung nachzuholen.
Urteil des BGH vom 20.01.2000
VII ZR 46/98
ZAP EN-Nr. 434/2000
RdW 2000, 400