Makler-AGB: unwirksame Alleinauftragsklausel
Ein formularmäßiger Maklervertrag enthielt unter anderem folgende Klausel: “bei Nichteinhaltung des Alleinauftrages und bei Eigenverkauf zahlt der Auftraggeber eine Entschädigung von 5 % des Kaufpreises an den Makler zuzüglich Mehrwertsteuer”. Das Landgericht Limburg hielt diese Klausel unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten für unwirksam.
Zum einem verstieß die Vereinbarung gegen des AGB-Gesetz. Eine Entschädigung in Höhe von 5 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer lag in etwa auf dem gleichen Niveau wie die ortsübliche Vermittlungsprovision von 5,8 % inklusive Mehrwertsteuer. Sie überstieg damit den im Fall eines anderweitigen Verkaufs zu erwartenden Schaden erheblich. Außerdem wurde dem Vertragspartner durch die Klausel nicht die Möglichkeit eröffnet, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Darüber hinaus verstieß die Klausel gegen den rechtlichen Grundgedanken, daß ein Anspruch auf Zahlung der Provision nur bei einem erfolgreichen Vertragsschluss entsteht.
Das Gericht hielt die Vereinbarung schließlich auch wegen Formmangels für unwirksam. Grundsätzlich braucht ein Vertrag über die Vermakelung eines Grundstücks nicht notariell beurkundet zu werden. Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen schon durch den Abschluß des Maklervertrages auf den Vertragspartner ein hoher wirtschaftlicher Druck zum Vertragsschluß ausgeübt wird. Läßt sich der Makler für den Fall eines Eigenverkaufs durch den Vertragspartner wie hier einen sehr hohen Entschädigungsanspruch versprechen, entsteht dadurch für den Verkäufer der faktische und wirtschaftliche Druck, ohne Mitwirkung des Maklers das Grundstück nicht verkaufen zu können. In einem derartigen Fall bedarf ein Maklervertrag der notariellen Beurkundung. Da diese Form nicht eingehalten wurde, stand dem Makler kein Schadensersatzanspruch gegen seinen Kunden zu, der das Grundstück ohne seine Mitwirkung verkauft hatte.
Urteil des LG Limburg vom 03.11.1998, 4 O 301/98. NJW-RR 1999, 847