Folgen einer unterbliebenen Drittschuldnererklärung
Bei einer Forderungspfändung erlässt das zuständige Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem so genannten Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber des Schuldners) durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist der Drittschuldner in dasVerfahren einbezogen. Er ist dem Gläubiger gegenüber auskunftspflichtig (§ 840 Abs. 1 ZPO). In seiner Drittschuldnererklärung muss er dem Gläubiger mitteilen, inwieweit er die Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers anerkennt und zur Zahlung verpflichtet ist.
Kommt der Drittschuldner seiner Erklärungspflicht nicht nach, begründet dies jedoch keinen selbstständigen einklagbaren Anspruch des pfändenden Gläubigers. Diesem kann jedoch ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn ihm durch die unterbliebene Auskunft vermeidbare Kosten entstehen. Aus der Nichteinklagbarkeit des Auskunftsanspruchs schließt der Bundesgerichtshof, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gesetzlich geforderten Angaben nicht abgibt, dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten muss.
Urteil des BGH vom 04.05.2006
IX ZR 189/04
ZAP EN-Nr. 626, 2006
BGHR 2006, 1132