Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Finanzgericht schützt Denunzianten
Wer einen anderen wegen angeblicher Steuerstraftaten beim Finanzamt anschwärzt und um Vertraulichkeit des Hinweises bittet, muss nicht befürchten, dass dem Beschuldigten die Identität des Anzeigenden preisgegeben wird. Finanz- und Justizbehörden sind berechtigt und verpflichtet, entsprechende Schriftstücke aus der Ermittlungsakte zu entfernen, bevor diese zur Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Beschuldigten herausgegeben wird.
Urteil des FG Niedersachsen vom 17.03.2005
6 K 865/03
Pressemitteilung des OLG Köln