Keine steuerliche Zusammenveranlagung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
Eine steuerliche Zusammenveranlagung kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Ehegatten in Betracht. Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können somit nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf Lebenspartnerschaften scheidet aus, da der Gesetzgeber bei der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehegatten und Mitgliedern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (bislang) ganz bewusst in Kauf genommen hat.
Das Finanzgericht Köln sieht darin auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Da Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates stellt, darf der Gesetzgeber Regelungen treffen, die zwischen Ehegatten und Nichtehegatten differenzieren und Ehegatten begünstigen.
Urteil des FG Köln vom 13.06.2005
15 K 284/04
Pressemitteilung des FG Köln