Keine steuerliche Zusammenveranlagung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
Eine steuerliche Zusammenveranlagung kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Ehegatten in Betracht. Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können somit nicht unter Ausnutzung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.Der Bundesfinanzhof begründet diese Grundsatzentscheidung damit, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, die Ehe im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens steuerlich in besonderem Maße zu fördern. Daher verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn auf die Anwendbarkeit des Splittingtarifs bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bewusst verzichtet wird.
Urteil des BFH vom 26.01.2006
III R 51/05
NWB 2006, 1280