Finanzdienstleistungen über 0190-Nummer
Die Verwendung gebührenpflichtiger 0190-Nummern hat sich mittlerweile auf fast alle Branchen ausgeweitet. Wie bereits eine Reihe anderer Gerichte entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass Unternehmen, die über Telefon oder Telefax abrufbare Informationen über eine für den Anrufer kostenpflichtige 0190-Nummer bereitstellen, ohne auf die anfallenden Kosten (hier 2,42 DM/Minute) hinzuweisen, gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.
Die mit dem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung verbundene Wettbewerbsbeeinträchtigung stellt zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 13.11.1998
6 W 163/98
Computer und Recht 1999, 570