Urteil
01.07.2008
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Klausel über Datenweitergabe unwirksam
Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte die von einer Bank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach sich der Bankkunde mit der Telefonwerbung anderer Firmen für Finanzdienstleistungen einverstanden erklärt, für unwirksam. Das Gericht sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden, weil dadurch die Gefahr ‘sachfremder und ausufernder Telefonwerbung von Anbietern auch anderer Leistungen und Produkte besteht’. Die Daten des Kunden dürfen daher insbesondere zu Werbezwecken nicht an Dritte weitergegeben werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.02.1998
1 U 271/96
Handelsblatt vom 24.03.1998
FAZ vom 24.03.1998