Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht
Die korrekte Formulierung von Widerrufsbelehrungen, wie sie das Gesetz bei Fernabsatzverträgen fordert, bereitet nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Daher hat der Gesetzgeber für die Belehrung über das Verbrauchern zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine offizielle Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen. Trotz der zum Teil verunglückten Formulierungen und rechtlichen Unklarheiten hat das Landgericht Flensburg entschieden, dass der Verwender der Musterbelehrungen den gesetzlichen Informations- und Belehrungspflichten (§ 355 Abs. 2 BGB) genügt. Dies gilt auch hinsichtlich der Hinweise, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind.
Ebenso entschied das Landgericht Münster, das darauf hinweist, dass die aktuelle Musterwiderrufsbelehrung durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen Gesetzesrang hat und somit auch wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar ist.
Urteil des LG Flensburg vom 23.08.2006
6 O 107/06
JurPC Web-Dok. 116/2006
Urteil des LG Münster vom 02.08.2006
24 O 96/06
Pressemitteilung des LG Münster