Übernahme des gesetzlichen Mustertextes zur Widerrufsbelehrung
Der Gesetzgeber hat für die Belehrung über das Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine offizielle Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen. Zum Teil wird der Mustertext von den Gerichten als fehlerhaft bezeichnet. Einige Gerichte halten demzufolge die entsprechende Verordnung für unwirksam.
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Das Landgericht Münster vertritt jedoch die Auffassung, ein Internetanbieter könne den Text trotz der inhaltlichen Mängel durchaus verwenden. Folglich ist ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV entspricht. Daher genügt auch die wegen der Benutzung des irreführenden Wortes „frühestens“ an sich nicht gesetzeskonforme Musterbelehrung über den Fristbeginn der Widerrufsfrist „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung” den gesetzlichen Anforderungen.
Hinweis: Trotz massiver Kritik der Gerichte und juristischer Lehre hat der Gesetzgeber die bereitgestellten Mustertexte noch nicht berichtigt. Im Zweifel sollten die Mustertexte in der Praxis deshalb nicht mehr verwendet werden.
Urteil des LG Münster vom 02.08.2006
24 O 96/06
JurPC Web-Dok. 34/2007