Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und gewöhnlichem Umsatzgeschäft
Die Stammeinlage einer GmbH kann sowohl in Geld als auch durch andere Vermögenswerte aufgebracht werden. Im Fall einer Sachgründung müssen allerdings besondere gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvorschriften beachtet werden. Gewöhnliche Umsatzgeschäfte
zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs stellen keine Umgehung der Sachgründungsvorschriften dar, die zu einer verdeckten Sacheinlage führen. Dies gilt auch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft für die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung des Betriebs.
Ob ein gewöhnliches Umsatzgeschäft vorliegt, beurteilt das Oberlandesgericht Hamm danach, inwieweit im Rahmen des vereinbarten Rechtsgeschäfts vergleichbare Konditionen vorliegen, wie sie auch mit einem außenstehenden Dritten vereinbart worden wären. Gegen eine verdeckte Sacheinlage kann außerdem sprechen, dass – wie hier – der Kaufpreis für das Warenlager (377.000 Euro) den Einlagebetrag (128.000 Euro) erheblich übersteigt.
Urteil des OLG Hamm vom 17.08.2004
27 U 189/03
NJW-Spezial 2005, 174
NZG 2005, 184