Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
Häufig ist die freiberufliche Tätigkeit nur schwer von einer gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen. Im Fall einer Managementberatung, die sich insbesondere mit Führungspsychologie und Unternehmensführung befaßte, verneinte der Bundesfinanzhof eine erzieherische und damit freiberufliche Tätigkeit. Die Honorare des Beraters waren daher als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb zu behandeln.
Ebenso entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Krankenpflegers, der häusliche ambulante Pflegedienste anbot, aber die Pflege der einzelnen Patienten weitestgehend seinen Mitarbeitern überließ und seine eigene Tätigkeit auf die Vertretung in Urlaubs- und Krankheitsfällen beschränkte. Auch hier lagen nach Auffassung der Münchner Richter keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern solche aus einem Gewerbebetrieb vor.
Urteil des BFH vom 11.06.1997
XI R 2/95
DATEV-LEX inform Nr. 0144310
RdW 1998, 9
NJW 1998, 334
Urteil des BFH vom 05.06.1997
IV R 43/96
DATEV-LEX inform Nr. 0144349
RdW 1998, 10