Geschäftsführer als selbstständiger Unternehmer
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach GmbH-Geschäftsführer schon auf Grund ihrer Organstellung keine selbstständigen Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuerrechts sein können. Ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig ist, kann nicht pauschal entschieden werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei muss zwischen der Organstellung des Geschäftsführers und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungs- bzw. Dienstverhältnis unterschieden werden. Die rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit und insbesondere nach dem Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.
Danach kann ein Universitätsprofessor, der als freiberuflich tätiger Geschäftsführer für eine GmbH arbeitet, die ihre unternehmerischen Tätigkeiten ausschließlich auf Erfindungen und Patenten ihres Geschäftsführers aufgebaut hat, durchaus als selbstständiger Unternehmer anzusehen sein. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt und die GmbH die Vorsteuer für das gezahlte Honorar in Abzug bringen darf.
Urteil des BFH vom 10.03.2005
V R 29/03
Pressemitteilung des BFH