Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bei Gebrauchtwagenkauf
Wenn bei dem Kauf einer Sache eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann der Käufer normalerweise sogar Schadenersatz fordern. Eine Zusicherung liegt vor, wenn der Verkäufer erklärt, dass er für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaften einstehen möchte.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist ein derartiger Wille in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer auf einem Bestellformular für einen Gebrauchtwagen die PS-Zahl in ein Feld einträgt mit dem Zusatz ” PS laut Fahrzeugbrief”. Dieser Zusatz zeugt gerade von einem fehlenden Einstandswillen. Dies gilt insbesondere bei technischen Daten, die der Verkäufer gar nicht beurteilen kann.
Bundesgerichtshof (v. 04.06.1997) – Az.: VIII ZR 243/96