Gesamtfahrleistung bei Gebrauchtwagen als zugesicherte Eigenschaft
Wenn bei einem Gebrauchtwagenkauf die Gewährleistungsrechte des Käufers nach einem Vertragsformular auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt sind, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises nur wegen einer zu hoch angegebenen Fahrleistung beanspruchen, wenn ihm durch den Verkäufer überhaupt zugesichert worden ist, daß das Fahrzeug eine bestimmte Gesamtfahrleistung besitze. Nach einem Urteil des Landgerichtes Aachen kann der Käufer sich hier nicht auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft berufen, wenn der Verkäufer lediglich zusichert, daß das Fahrzeug eine bestimmte Fahrlei-stung aufweise, „soweit ihm dies bekannt sei“. Eine Zusicherung erfordert hier, daß der Verkäufer für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft einstehen möchte. Davon kann bei Verwendung des Zusatzes „soweit ihm bekannt sei“ nicht die Rede sein.
Landgericht Aachen (v. 03.03.1995); AZ: 5 S 326/94