Gebrauchtwagenkauf: Zusicherung einer Eigenschaft
Nach § 463 Satz 1 BGB ist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer schadensersatzpflichtig, wenn dem verkauften Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der übergabe eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat. Eine Zusicherung setzt voraus, daß der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Dagegen sind allgemeine Anpreisungen anerkanntermaßen nicht als Eigenschaftszusicherung zu werten.
Das Saarländische Oberlandesgericht entschied, daß der Hinweis eines Gebrauchtwagenhändlers darauf, er sei keine ‚Hinterhoffirma‘ und habe ‚einen Ruf zu verlieren‘, und die auf entsprechende Frage des Käufers abgegebene Erklärung, das Fahrzeug befinde sich in einem technisch einwandfreien Zustand bzw. werde technisch einwandfrei ausgeliefert, als Eigenschaftszusicherung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
Saarländisches OLG vom 17.03.1998; Az.: 4 U 524/97-145