Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Fehlende Eintragung in die Handwerksrolle
Engagiert der Bauherr eine Handwerkerfirma, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, so kann der Bauherr die Zahlung des Werklohns verweigern.
Ein nicht in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker erwirbt keinen Werklohnanspruch.
Weist aber der Handwerker dem Auftraggeber nach, daß er vor Auftragsvergabe von der fehlenden Eintragung wußte, drohen Strafe wegen Vergabe von Schwarzarbeit; ferner existiert keinerlei Versicherungsschutz.
Desweiteren kann der Auftraggeber auch nicht die Rückzahlung von Werklohn, Nachbesserung oder Schadensersatz erfolgreich einklagen.
Oberlandesgericht Hamm; Urteil v. 18.11.1996; Az.: 5 U 109/96