Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Fehlende Eintragung in die Handwerksrolle

Fehlende Eintragung in die Handwerksrolle

Engagiert der Bauherr eine Handwerkerfirma, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, so kann der Bauherr die Zahlung des Werklohns verweigern.

Ein nicht in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker erwirbt keinen Werklohnanspruch.

Weist aber der Handwerker dem Auftraggeber nach, daß er vor Auftragsvergabe von der fehlenden Eintragung wußte, drohen Strafe wegen Vergabe von Schwarzarbeit; ferner existiert keinerlei Versicherungsschutz.

Desweiteren kann der Auftraggeber auch nicht die Rückzahlung von Werklohn, Nachbesserung oder Schadensersatz erfolgreich einklagen.

Oberlandesgericht Hamm; Urteil v. 18.11.1996; Az.: 5 U 109/96

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€