Verdeckte Sachgründung
Werden zum Zweck der Errichtung einer GmbH falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft für fehlende Einzahlungen und für den sonst entstandenen Schaden Ersatz zu leisten (§ 9a GmbHG). Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, das Stammkapital in bar aufzubringen, und werden die Beträge in der vereinbarten Höhe auch zunächst eingezahlt, kann es sich gleichwohl in Wahrheit um eine verdeckte Sachgründung handeln. Diese liegt vor, wenn die Einzahlung des Stammkapitals in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Umsatzgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter erfolgt und das Stammkapital hierfür verwendet wird. Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn die eingezahlten Stammeinlagen vor der Eintragung der GmbH dazu verwendet werden, von einem der Gesellschafter den Warenvorrat aus dessen vorher betriebenem Einzelhandelsgeschäft mit gleichem Geschäftsgegenstand aufzukaufen.
Dies führt zu einem blossen Hin- und Herschieben der Geldeinlagen, während der Gesellschaft lediglich die durch das Umsatzgeschäft erworbenen Vermögensgegenstände, nicht aber Bareinlagen zur Verfügung stehen.
Hierdurch werden die Sachgründungsvorschriften umgangen, so dass die eingezahlten und für die verdeckte Sachgründung verwendeten Geldbeträge die Gesellschafter nicht von ihrer Bareinlagepflicht befreien.
Urteil des OLG Köln vom 02.02.1999
22 U 116/98
Der Betrieb 1999, 1846