Werbung mit Kfz-Reparaturen” bei fehlender Meistereigenschaft
Die Werbung mit dem einschränkungslosen Hinweis Kfz-Reparaturen” erweckt den Eindruck, bei dem Unternehmen handele es sich um eine normale” Autoreparaturwerkstatt, die dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zuzuordnende Leistungen in einem Umfang erbringt, der über der in § 3 Abs. 2 Handwerksordnung gezogenen Grenze (Minderhandwerk”) liegt. Damit ist zugleich die Vorstellung verbunden, der Betreiber der Werkstatt sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Handwerksrolle eingetragen. Liegt wie in diesem Fall eine entsprechende Eintragung nicht vor, ist eine derartige Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Frankfurt vom 28.04.2005
6 U 36/05
NJW Heft 30/2005, Seite XVI