Urteil
01.07.2008
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Preisgegenüberstellung eines Autohändlers
Die Werbung eines Kfz-Händlers ist als irreführend und damit wettbewerbswidrig zu beanstanden, wenn er seinem Preis für einen Gebrauchtwagen einen höheren Neupreis gegenüberstellt ohne dabei anzugeben, ob dieser die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der eigene frühere Neuwagenpreis oder der Neuwagenpreis eines anderen Händlers ist.
Urteil des OLG Stuttgart vom 28.04.1997