Fabrikneues Fahrzeug
Ein Pkw ist auch dann, wenn der Fahrzeugtyp nach wie vor unverändert hergestellt wird, nicht mehr ‘fabrikneu’, wenn er vor dem Verkauf länger als ein Jahr gestanden hat.
Ein Verkäufer ist verpflichtet, auf den Umstand einer einjährigen Standzeit ungefragt hinzuweisen. Unterläßt er dies, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Eigenschaft ‘fabrikneu” anfechten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründete die Entscheidung damit, daß auch das Stehen eines Fahrzeuges zu Materialermüdungen und damit zum Beginn einer stetigen Zustandsverschlechterung führt. Desgleichen sind aber auch Luft, Sonne, Wind und Regen nicht ohne Einfluß auf die verwendeten Materialien, insbesondere den Lack sowie die Kunststoff- und Gummiteile.
OLG Frankfurt am Main vom 17.12.1997; Az.: 23 U 42/97