Erneute Gleichstellung eines Internet-Cafés mit Spielhalle
Das Oberverwaltungsgericht Berlin setzt seine Rechtsprechung hinsichtlich der Erlaubnispflicht von Internet-Cafés fort. Für den Betrieb einer Spielhalle ist eine besondere Erlaubnis erforderlich (§ 3i Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung – GewO). Einer derartigen Erlaubnis bedarf es auch für den Betriebeines Internet-Cafés, wenn auf den bereitgestellten PCs jugendgefährdende Spiele aufgerufen werden können (Beschluss vom 17.12.2002, 1 S 67.02, CR 2003, 281).
In einer neueren Entscheidung wird noch auf Folgendes hingewiesen: Für die Frage der Erlaubnispflicht ist nicht entscheidend, in welchem Maß die Nutzung der Geräte für Spiele erfolgt, sondern allein die abstrakte Nutzungsmöglichkeit der auf den Geräten installierten Unterhaltungsspiele. Unter den Begriff Unterhaltungsspiele fallen nämlich nicht nur eigens für den Spielbetrieb entwickelte Automaten und Spielekonsolen, sondern auch ein multifunktionales Gerät wie ein PC, wenn er neben anderen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. Internet, E-Mail-Verkehr) zumindest auch dem Zweck dient, als Unterhaltungsgerät genutzt zu werden.
Urteil des OVG Berlin vom 12.05.2004
1 B 20.03
CR 2005, 59