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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Sehstärkebestimmung durch Optiker

Sehstärkebestimmung durch Optiker

Ein Kunde wollte bei einem Optiker eine Brille erwerben. Er legte eine augenärztliche Verschreibung vor. Obwohl kein Anlaß bestand, an der Richtigkeit der Verordnungen des Augenarztes zu zweifeln, bot der Optiker dem Kunden eine erneute Sehschärfenbestimmung an, die schließlich auch durchgeführt wurde.

Der Optiker wurde von mehreren Augenärzten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah in dem Verhalten des Optikers ebenfalls einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn durch das Angebot einer Sehstärkenbestimung wird der Kunde über die Gleichwertigkeit der Leistungen von Arzt und Optiker getäuscht und der Eindruck erweckt, der Optiker sei berechtigt und auch in der Lage, augenärztliche Verordnungen zu kontrollieren.

Urteil des OLG Oldenburg vom 21.09.1995
1 U 54/95

NJW-RR 1996, 364

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