Einzahlung der Stammeinlage bei Debetsaldo
Nach § 8 Absatz 2 GmbH-Gesetz müssen die Stammeinlagen der Gesellschafter zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Dies kann problematisch sein, wenn das Konto der GmbH im Soll steht. Hierzu das Bayerische Oberste Landesgericht:
Leistet der Alleingesellschafter einer GmbH seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft, so stehen die Einlagemittel der Geschäftsführung dann zur freien Verfügung, wenn die kontoführende Bank einen Kreditrahmen gewährt hat, der höher ist als der Schuldsaldo zuzüglich der Einlageschuld. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass das Registergericht in derartigen Fällen verpflichtet ist, von amtswegen zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Kreditlinie zugunsten der Gesellschaft besteht.
Beschluss des BayObLG vom 27.05.1998
3 Z BR 110/98
Betriebs-Berater 1998, 1496