Einschränkung des “fliegenden Gerichtsstandes”
Da das Internet weltweit abrufbar ist, wirkt sich ein Rechtsverstoß im Prinzip überall aus. Daher ist eigentlich jedes deutsche Zivilgericht (Amts- bzw. Landgericht) für eine Klage gegen den Verursacher des Rechtsverstoßes örtlich zuständig. Man spricht hier vom so genannten fliegenden Gerichtsstand. Das Landgericht Krefeld versucht, der Unsitte des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Internet ein Ende zu bereiten.
Für die Feststellung der Gerichtszuständigkeit soll es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich sein, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Zwar kann auch dies zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände führen. Eine Beschränkung erfolgt jedoch dadurch, dass allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite, die die Rechtsverletzung enthält, nicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit ausreicht.
Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2007
1 S 32/07