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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine wirksame Widerrufsbelehrung auch bei nur geringer Einschränkung

Keine wirksame Widerrufsbelehrung auch bei nur geringer Einschränkung

Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustür- oder Fernabsatzgeschäften nach der Formulierung „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …” den Klammerzusatz „(Datum des Poststempels)“, ist die Belehrung nicht in dergesetzlich geforderten Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist aus. Der Verbraucher kann in diesem Fall seine Erklärung auch noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist wirksam widerrufen.

Im Fall der Versendung eines Schreibens ist nach dem Gesetz die Frist mit der rechtzeitigen Absendung, etwa mittels Einwurfs in einen Briefkasten gewahrt. Dies stellt der Klammerzusatz „Datum des Poststempels“ jedoch gerade in Frage. Daraus ergibt sich nämlich der Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreicht, sondern das Schreiben auch (und dies notwendigerweise) mit einem Poststempel versehen sein muss, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trägt.

Urteil des OLG Oldenburg vom 09.03.2006

1 U 134/05

Pressemitteilung des OLG Oldenburg

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