Unzureichende Widerrufsbelehrung mittels Link auf AGB
Die Gerichte gehen mittlerweile überwiegend davon aus, dass eine wirksame Widerrufsbelehrung auch dann vorliegen kann, wenn sie von der Hauptseite eines Internetangebots mittels eines Links aufgerufen werden kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schränkt diese Auffassung jedochdahingehend ein, dass ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn dessen Kennzeichnung hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.
Danach entspricht eine Widerrufsbelehrung, die lediglich unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen ist, nicht der vom Gesetz (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) verlangten „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“. Eine derart unzureichende Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006
6 U 129/06
JurPC Web-Dok. 10/2007