Einschränkung der Zusicherung des Kilometerstandes
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler seine Haftung für die Richtigkeit der Kilometerangabe nicht wirksam durch einen Zusatz wie etwa “soweit bekannt” beschränken.
Das Oberlandesgericht Bamberg stellt in diesem Zusammenhang klar, dass dies nicht für einen Privatverkäufer gilt, da dieser anders als ein gewerblicher Händler in der Regel keine Möglichkeit hat, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges zu überprüfen. In einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten wird daher durch den Vorbehalt “soweit bekannt” eine entsprechende Zusicherung wirksam eingeschränkt.
Urteil des OLG Bamberg vom 15.12.2000
6 U 22/00
DAR 2001, 272