Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Einschränkung der Abgabenmenge muß erkennbar sein

Einschränkung der Abgabenmenge muß erkennbar sein

Ein Supermarkt warb in einem zwölfseitigen Werbeprospekt auf der ersten Seite mit einem besonders günstigen Angebot von Fruchtsäften, die zum halben des üblichen Verkaufspreises verkauft wurden. Der Prospekt enthielt auf der Seite acht unten folgenden kleingedruckten Zusatz: ‘Bitte verstehen Sie auch, daß wir unsere Waren nur in haushaltsüblichen Mengen verkaufen…’. Auch im Verkaufsraum befand sich unmittelbar neben den Fruchtsaftflaschen ein Hinweis, daß pro Kunde nur zwei Kartons mit je sechs Flaschen abgegeben werden können.

Das Landgericht Offenburg wertete die beanstandete Werbung als unzulässiges Anlocken von Kunden. Der besonders günstige Preis mußte beim Verbraucher eine beträchtliche Anreizwirkung hervorrufen. Dabei konnte der Kunde auch davon ausgehen, daß er das günstige Angebot in erheblich größerer Anzahl und ohne Begrenzung auf zwölf Flaschen erwerben könne. Der kleingedruckte Hinweis auf Seite acht des Prospekts reichte für das Gericht nicht aus. Dieser war mehr oder weniger versteckt angebracht und im Vergleich zu den großen optischen Abbildungen und farblichen Gestaltungen der Werbeangebote annähernd unauffällig. Die mit dem Werbeprospekt hervorgerufene Erwartung der Verbraucher erwies sich danach als verfehlt, wodurch diese in unzulässiger Weise irregeführt und getäuscht wurden.

Auch der Einwand des Supermarkts, bei entsprechenden Nachfragen von Kunden wären diesen auch größere Mengen verkaufen worden, vermochte die Richter nicht zu überzeugen. Ein derartiges Kundenverhalten schien ihnen angesichts des klaren Hinweises auf die Abgabebeschränkung im Verkaufsraum unzumutbar.

Urteil des LG Offenburg vom 22.07.1998
5 O 87/98
WRP 1998, 1222

RdW 1999, 25

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