Ein-Prozent-Regel: Navigationsgerät zählt mit
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Pkw für private Fahrten zur Verfügung, so ist der darin liegende Vorteil in aller Regel als Arbeitslohn zu erfassen und zu versteuern. Dies gilt jedoch nur für das Fahrzeug als solches und nicht für Telekommunikationseinrichtungenwie ein Autotelefon oder -fax. Das Finanzgericht nahm bei der Berechnung des Privatanteils nach der so genannten Ein-Prozent-Regel auch die Zubehörkosten für ein installiertes Navigationssystem aus.
Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof, wobei offen blieb, ob diese Sonderausstattung unter den Begriff der Telekommunikationseinrichtung fällt. Ein fest eingebautes Navigationsgerät ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden kann.