DM 2,50 Parkgebühren pro halbe Stunde zulässig
Auf der Grundlage des im Jahre 1980 festgelegten Straßenverkehrsgesetzes sind Städte und Gemeinden ermächtigt, höhere Parkgebühren als 0,10 DM pro halbe Stunde zu verlangen.
Der VGH München hält auf dieser Grundlage Parkgebühren bis zu einem Höchstsatz von 0,50 DM und in Gebieten mit besonderem ‘Parkplatzdruck’ bis zu 2,50 DM je angefangene halbe Stunde für gerechtfertigt. Begründet wurde dies damit, daß die Parkgebühren nicht mehr – wie früher – für die Benutzung der Parkuhr selbst, sondern auch für die Benutzung des Parkraumes erhoben werden dürfen. Und der ist, wie alle leidgeprüften Autofahrer wissen, begehrt und teuer.
VGH München vom 29.06.1994 ; Az.: 4 N 93, 832