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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

10 DM Schein für Zeitungshändler

10 DM Schein für Zeitungshändler

Ein Zeitungsverlag führte eine umfangreiche Werbeaktion durch, um den neugestalteten Immobilienteil der Zeitung bekannt zu machen. Der Verlag richtete hierzu an alle Berliner Zeitungshändler ein Schreiben mit dem Text „Wir wünschen ihnen gute Geschäfte und freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit“. Dem Schreiben beigefügt war ein Briefumschlag mit einem 10 DM Schein. Eine konkurrierende Tageszeitung hielt diese Werbemaßnahme für wettbewerbswidrig und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Kammergericht Berlin sah die Gefahr, dass die von dem beklagten Zeitungsverlag angewandte Werbemethode um sich greifen und dadurch zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führen würde. Auch wenn für die 10 DM keine konkrete Unterstützung verlangt wurde, war dennoch klar, dass sich der Zeitungsverlag Vorteile z. B. durch gute Auslage seiner Zeitung und günstiges Aufstellen von Werbetafeln versprach. Damit Mitbewerber nicht ins Hintertreffen geraten, sondern ebenfalls aktiv unterstützt werden, müssten sie dieses Verhalten durch Steigerung der Sondervorteile nachahmen. Im Kampf um Marktanteile könnte sich der Wettbewerb auf ein gegenseitiges überbieten der Prämienhöhe verlagern, was zu einer erheblicher Verfälschung des Leistungswettbewerbs führen würde. Im Ergebnis wurde dem beklagten Zeitungsverlag die beanstandete Werbemaßnahme untersagt.

Urteil des KG Berlin vom 26.03.1999
5 U 9386/98

NJWE-WettbR 2000, 5

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