Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
2.000 DM für Teilnahme an Werbeveranstaltung
Ein Anbieter von Ferienwohnrechten (sogenannte Time-Sharing-Verträge) lockte Interessen-ten mit einem Hotelgutschein im Wert von 2.000 DM für die Teilnahme an einer Werbeverkaufsveranstaltung.
Das Landgericht Duisburg untersagte diese Wettbewerbspraxis, da durch den verlockend hohen Wert des Gutscheines die Gefahr bestehe, daß der Verbraucher kein objektives Urteil bei seiner Verkaufsentscheidung mehr fällen könne und die Prüfung von Alternativangeboten unterlasse.
Urteile des LG Duisburg vom 29.09. und 10.10.1995
16 O 113/95 und 16 O 130/95
RdW Heft 2/96, Seite IV