Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Direkter Kontakt zum Verfahrensgegner nicht wettbewerbswidrig
Die Berufsordnung verbietet es Rechtsanwälten, mit einer anwaltlich vertretenen Verfahrenspartei direkten Kontakt aufzunehmen. Aus dieser Vorschrift kann jedoch kein Wettbewerbsverstoß hergeleitet werden, wenn eine Partei unter Umgehung ihres Vertreters den Gegner direkt kontaktiert. Die Verbotsnorm soll den juristischen Laien vor übervorteilung schützen und weist im übrigen keinerlei wettbewerbsrechtlichen Bezug auf.
Urteil des OLG Köln vom 10.01.2003