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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Fondsgesellschaft muss Kontakt zwischen Gesellschaftern ermöglichen

Fondsgesellschaft muss Kontakt zwischen Gesellschaftern ermöglichen

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main muss es den Gesellschaftern eines geschlossenen Immobilienfonds möglich sein, in Krisenzeiten Kontakt zu ihren Mitgesellschaftern aufzunehmen, beispielsweise um eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Daher besteht ein einklagbarer Anspruch gegen die Fondsgesellschaft auf Herausgabe einer Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter. Im einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) kann jedoch nur ein Anspruch auf Weiterleitung entsprechender Schreiben an die Mitgesellschafter verlangt werden.

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 17.07.2007
2-21 O 162/07
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main

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