Fondsgesellschaft muss Kontakt zwischen Gesellschaftern ermöglichen
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main muss es den Gesellschaftern eines geschlossenen Immobilienfonds möglich sein, in Krisenzeiten Kontakt zu ihren Mitgesellschaftern aufzunehmen, beispielsweise um eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Daher besteht ein einklagbarer Anspruch gegen die Fondsgesellschaft auf Herausgabe einer Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter. Im einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) kann jedoch nur ein Anspruch auf Weiterleitung entsprechender Schreiben an die Mitgesellschafter verlangt werden.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 17.07.2007
2-21 O 162/07
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main