Dauerhafte Verluste eines Künstlers
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Verluste aus selbstständiger Tätigkeit nur dann steuermindernd anerkannt werden, wenn die Absicht des Steuerpflichtigen erkennbar ist, auf längere Sicht positive Einkünfte zu erzielen. Handelt es sich jedoch um eine bloße Liebhaberei, können dauerhafte Verluste nicht steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Bei einem Künstler legte der Bundesfinanzhof bei der Beurteilung weniger strenge Maßstäbe an. Bei der Ausübung des Künstlerberufs sind in der Regel eine planmäßige Betriebsführung, verbindliche Marktpreise oder eine nachprüfbare Kalkulation nicht wie in anderen Branchen zu erwarten. Erzielt der Künstler als Arbeitnehmer nicht unerhebliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, so können Verluste aus der daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit selbst dann steuermindernd verrechnet werden, wenn sich die Verlustphase bereits über 11 Jahre erstreckt.
Urteil des BFH vom 06.03.2003
XI R 46/01
RdW 2003, 514
Urteil des BFH vom 06.03.2003