Kündigung eines Fitnessstudiovertrages
Ein Vertrag mit einem Fitnessstudio kann vorzeitig gekündigt werden, wenn der Kunde wegen Schwangerschaft oder schwerer Erkrankung (z. B. Bandscheibenvorfall) keinen Sport an Fitnessgeräten mehr ausüben kann. Dieses Kündigungsrecht kann auch nicht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers ausgeschlossen werden.
Das Landgericht Hanau weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Kündigung nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests gerechtfertigt ist, das eine dauerhafte Verhinderung an einer sportlichen Betätigung nachweist. Eine nur vorübergehende Erkrankung ist hingegen kein Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung.
Urteil des LG Hanau
2 S 228/04
Wirtschaftswoche Heft 11/2005, Seite 141