Keine Darlehenskündigung wegen geringfügigen Zinsrückstands
Die Kündigung eines tilgungsfrei gestellten Darlehens wegen Verzugs allein mit drei Zinsraten kann gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach jahrelanger reibungsloser Bezahlung der Darlehensschulden ein Rückstand lediglich in unerheblicher Höhe(hier 1,77 Prozent der Darlehenssumme) erreicht wird. Etwas anderes könnte in einem derartigen Fall nur gelten, wenn sich aus dem Zahlungsrückstand Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Darlehensnehmers und eine hierdurch verursachte Gefährdung der Belange des Kreditgebers ergeben.
Urteil des OLG Schleswig vom 27.04.2006
5 U 176/05
OLGR Schleswig 2006, 521