Urteil
01.07.2008
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Streit über Zugang einer Darlehenskündigung
Bedarf die Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens zu ihrer Fälligkeit der Kündigung, so ist die Bank für deren Zugang beweispflichtig, wobei es keine gesetzliche Vermutung für den Zugang einer mit normalem Brief versandten Kündigungserklärung gibt. Den Darlehensnehmer, der von seiner Bank eine Mahnung wegen rückständiger Raten erhalten hat, trifft auch keine Pflicht, von sich aus nach einiger Zeit bei der Bank nachzufragen, ob diese den Vertrag inzwischen gekündigt hat.
Beschluss des OLG Jena vom 04.01.2006
5 W 58/05
OLGR Jena 2006, 197